Technische Engel e.V.

Online Vereinsverwaltung - Aufnahme Fördermitglied


Aufnahme Antrag

An den Vorstand des
Technische Engel e.V.

Hiermit beantrage ich die Aufnahme in den Verein Technische Engel e.V. als Fördermitglied.


Personenangaben



















Satzung

 

Technische Engel

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Technische Engel“.

(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in 75389 Neuweiler.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 11 AO.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

I.

a) die Abwendung von Gefahren in Notsituationen für Infrastruktur, Sachgüter, Menschen und Tieren.

b) Bereitstellung und Betrieb technischer Geräte und Infrastrukturen zur Sicherstellung der Not-Kommunikation, Not-Energieversorgung und Behelfslogistik im Katastrophenfall.

aa)  Das Schulen durch Workshops und Seminare der Mitglieder zur Bereitstellung für die technische Hilfeleistung im Katastrophenfall,

bb) Das in Anspruch nehmen von externen Schulungsmaßnahmen durch z.B. THW und Feuerwehr für erforderliche Ersthelfer und Technische Fortbildung

II.

       Maßnahmen, die in Einsatzgebieten zur Entlastung der regulären Einsatzkräfte übernommen werden, sind beispielsweise:

 

a)    Etablierung und Betrieb einer Leitstelle sowie von Sammelpunkten für freiwillige Helfer.

b)    Zur Vermeidung von Behinderungen der Einsatzkräfte, wie Feuerwehr, THW usw., schaffen wir eine Schnittstelle zu den regulären Einsatzkräften.

c)    In enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Leitstellen prüfen wir alle Meldungen von freiwilligen Helfern, um sicherzustellen, dass die gemeldeten Einsatzmöglichkeiten authentisch und erforderlich sind. Durch diese Verifizierung stellen wir sicher, dass Falschmeldungen oder Missverständnisse vermieden werden, die zu unnötigen Einsatzbefehlen führen könnten. Diese Kooperation gewährleistet, dass unsere Ressourcen gezielt und effizient dort eingesetzt werden, wo sie wirklich gebraucht werden, um in Katastrophensituationen schnelle und effektive Hilfe zu leisten.

d)    Organisation der Freiwilligen in Gruppen mit einem Gruppenverantwortlichen und festgelegten Tätigkeitsfeldern, um die Gefährdung der Freiwilligen und der anderen Einsatzkräfte und Betroffenen zu minimieren.

e)    Beseitigung von Trümmern, Müll und anderen Hindernissen.

f)     Auspumpen von Kellern sowie Sammeln, Abtransport und Sortierung von Abraum der Betroffenen nach Entsorgungsvorgaben.

g)    Transport von Gütern, Personal und freiwilligen Helfern in die Einsatzgebiete.

h)    Versorgung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln mit Notstrom.

 

i)      Gegebenenfalls Stabilisierung von Strukturen, z. B. durch Sandsäcke an Dämmen.

j)      Alle anderen Arbeiten, die in Abstimmung mit den Einsatzkräften vor Ort als notwendig erachtet werden.

 

III. Die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur

a)     Unterhaltung der technischen Hilfe im Zivil- und Katastrophenschutz;

b)     Die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Projekten anderer steuerbegünstigter Organisationen im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die zum Ziel haben, den Zivil- und Katastrophenschutz zu fördern.

c)    Etablierung von eigenen Projekten wie z.B. Wassertanks als Löschwassergeber in Waldgebieten zur Unterstützung in der Waldbrandsaison für Feuerwehren

IV. Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Feuerwehren oder zu deren gewählten Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und diese zu Entlasten. Der Verein übernimmt hierbei keine hoheitlichen Aufgaben, sondern wirkt unterstützend im Rahmen der bestehenden Strukturen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig (§55 AO); er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a)    bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;

b)    bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;

c)    durch Austritt (Abs. 4);

d)    durch Ausschluss (Abs. 5).

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.

(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

(6) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder, Kommunikation

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

(4) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.

 

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8);

(2) der Vorstand (§§ 9 und 10).

 

§ 7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Textform von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ua.:

a)    die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;

b)    die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 9 Abs. 3 Buchst. h vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;

c)    die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

d)    die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

e)    die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;

f)     die Wahl der Kassenprüfer;

g)    Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;

h)    die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

i)     Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (§ 9 Abs. 5);

j)     Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

k)    sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.

 

§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter (§ 7 Abs. 3) bekanntzugeben.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.

(6) Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.

(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.

(9) Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a)    dem 1. Vorsitzenden;

b)    dem 2. Vorsitzenden;

c)    dem Schatzmeister;

Die vorstehend unter a–c genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(2) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins, die länger als eine volle Wahlperiode dem Verein angehören, hiervon ausgenommen bei der ersten Wahl bei Gründung.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;

b)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c)    Führen der Bücher;

d)    Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;

e)    Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;

f)     Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;

g)    Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

h)    Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(5) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1–3 können Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) erfolgen.

(2) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise des Schatzmeisters.

(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.

 

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.

(2) Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes.


 


Beitragsordnung des Vereins Technische Engel e.V.

 

§1 Allgemeines

  1. Diese Beitragsordnung regelt die Erhebung und Höhe der Mitgliedsbeiträge im Verein Technische Engel e.V..
  2. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung und wurde durch die Mitgliederversammlung am 8.8.2024 beschlossen.
  3. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§2 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Fördermitglied
    • Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell, ohne aktiv am Vereinsgeschehen teilzunehmen.
    • Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 12 €. Zusätzlich kann ein freiwilliger Beitrag entrichtet werden, der als Spende gilt und entsprechend bescheinigt wird.
    • Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
    • Sie können an bestimmten Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sofern der Vorstand dies festlegt.
  2. Aktives Mitglied
    • Aktive Mitglieder beteiligen sich aktiv am Vereinsleben und leisten einen jährlichen Beitrag von 24 €.
    • Aktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können sich in Vereinsangelegenheiten einbringen.
    • Sie sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu achten und sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für den Vereinszweck einzusetzen.
    • Sie Verpflichten sich bei Einsätzen mitzuwirken und an Übungen teil zu Nehmen. Ein wiederholte Abwesenheit kann zu Rückstufung zu einem Fördermitglied führen.
  3. Ehrenmitglied
    • Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen verliehen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.
    • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
    • Sie haben das volle Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und genießen alle Rechte eines aktiven Mitglieds.

§3 Fälligkeit und Zahlungsweise

  1. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig.
  2. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf das Vereinskonto oder mittels Lastschrifteinzug, sofern eine Einzugsermächtigung vorliegt.
  3. Bei Neuaufnahme während des laufenden Jahres wird der Beitrag für das laufende Jahr anteilig berechnet.

§4 Zusatzbeiträge

  1. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Zusatzbeiträge zu erheben. Diese können notwendig werden, um außerordentliche Vereinsausgaben zu decken, und dürfen einen Betrag von [Höchstbetrag in €] pro Jahr und Mitglied nicht überschreiten.
  2. Die Erhebung eines Zusatzbeitrags muss durch den Vorstand begründet und den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§5 Ermäßigung und Befreiung von Beiträgen

  1. In besonderen sozialen Härtefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung oder Befreiung vom Mitgliedsbeitrag gewährt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Einzelfallprüfung.
  2. Mitglieder, die nachweislich ein freiwilliges soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, können eine Beitragsreduzierung beantragen.

§6 Säumnis und Folgen

  1. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht bis zum Fälligkeitstermin zahlen, werden schriftlich gemahnt. Erfolgt keine Zahlung innerhalb 4 Wochen nach Mahnung, kann das Mitgliedsverhältnis durch Vorstandsbeschluss beendet werden.
  2. Mahngebühren in Höhe von einem halben Jahresbeitrag je Mahnung können bei wiederholtem Zahlungsverzug erhoben werden.

§7 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 01.09.2024in Kraft. Änderungen der Beitragsordnung gelten ab dem Tag ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

Auswahl Beiträge

Der Basisbeitrag liegt bei 12€ im Jahr.

Hinzu wählen Sie bitte Ihren Freiwilligen Beitrag. Wenn Sie keinen wünschen tragen Sie 0 ein oder lassen das Feld leer.










 

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