Antrag über die Mitgliedschaft beim MACN

Bei MACN kann jeder Mitglied werden, der Modellbau und insbesondere RC-Car Rennsport betreiben will oder daran interessiert ist. Hier gibt es erfahrene Leute, die jedem gerne alle Fragen beantworten und auch beim Setup des RC-Car Neulings selbst mit Hand anlegen.

Die Aufnahme erfolgt aufgrund der schriftlichen Anmeldung über dieses Kontaktformular. Nachdem wir dich näher kennen gelernt haben erfolgt die Freigabe von deinem Antrag

Mit der Mitgliedschaft können alle Clubeinrichtungen im Rahmen ihrer Bestimmung kostenlos benutzt werden. Hierzu erhält jedes Mitglied einen Schlüssel. Gleichzeitig verpflichtet sich jedes Mitglied die Ziele des Clubs nach besten Kräften zu fördern.

Nachdem wir deine Daten haben werden wir uns noch einmal mit dir in Verbindung setzen und dich über alle Formalitäten aufklären.

Um eine rasche Bearbeitung zu Gewährleisten bitte folgende Daten ausfüllen 




















Ich/Wir ermächtige(n) M.A.C.N.-MODELL-AUTO-CLUB E .V.

Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise(n) ich/wir mein/unser Kreditinstitut an, die von Name des Zahlungsempfängers M.A.C.N.-MODELL-AUTO-CLUB E .V. auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die

Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem /unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.





MACN – Aufnahmegebühren Euro

0 bis 15 Jahre          50.-

16 bis 18 Jahre     100.-

Erwachsener        200.-

Ehepartner/Lebensgefährte (gleiche Anschrift)      75.-

MACN – Jahresbeitrag

Jugendlicher          35.-

Erwachsener          75.-

DMC – Aufnahmegebühren

Jugendlicher            0.-

Erwachsener          10.-

DMC – Jahresbeitrag

Jugendlicher          30.-

Erwachsener          60.-

Schlüsselpfand       10.-

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass beim Betreten des Vereinsgelände (Webcam Strecke) und im Rahmen von Veranstaltung Bilder und/oder Videos von den Teilnehmer_innen gemacht werden können und stimme einer möglichen Veröffentlichung, der von mir erstellten Bildaufnahmen und Texte zu.

Die Fotos und/oder Videos dienen ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins MACN e.V.

Ich gestatte das Material ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten und in allen ihren Medien zu veröffentlichen. Dazu zählen: Print- und Presseerzeugnisse, sowie Internet (auch Soziale Medien) und TV/Film. Eine zeitliche, räumliche oder inhaltliche Beschränkung der Verwendung ist nicht vereinbart.

Ich verzichte auf Honorarzahlungen in jeglicher Form und erhebe keinerlei Ansprüche. Meine Anschrift oder andere private Daten werden nicht veröffentlicht. Für den Fall, dass ich für die oben genannten Aufnahmen Leistungen erbracht habe, die unter das Urheberrecht oder das Leistungsschutzrecht fallen, gilt folgendes: Ich räume die Nutzungsrechte in dem oben beschriebenen Umfang ebenfalls ein.

Ich bin mir darüber im Klaren, dass Fotos und/oder Videos im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden können. Es kann trotz aller technischer Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen die Fotos und/oder Videos weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben.

Ich habe die umseitigen Hinweise gemäß Art. 13 DSGVO und §22 des Gesetzes das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste und der Fotografie (KunstUrhG) gelesen und verstanden.

Diese Einverständniserklärung ist freiwillig und kann gegenüber dem Verein jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Sind die Aufnahmen im Internet verfügbar, erfolgt die Entfernung, soweit dies dem Verein möglich ist.

Geltungsbereich der Bahnordnung: Stand 10.01.2025
Die Bahnordnung des „Zollhausring“ gilt für das gesamte Vereinsgelände des MACN e.V.

  1. Zum Benutzen und zum Betreten der Rennstrecke, des Fahrerstands und des Fahrerlagers sind nur Mitglieder des MAC Nürnberg oder Besitzer einer Tagesgenehmigung berechtigt.
  2. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass beim Betreten des Vereinsgelände und im Rahmen von Veranstaltung Bilder und/oder Videos von den Teilnehmer_innen gemacht werden können und stimme einer möglichen Veröffentlichung, der von mir erstellten Bildaufnahmen und Texte zu. Eine Einverständniserklärung zu Foto- und/oder Filmaufnahmen und Abtretungserklärung der Bildrechte habe ich zugestimmt.
  3. Eltern haften für ihre Kinder. Die Aufsichtspflicht obliegt den Erziehungsberechtigten.
  4. Wegen Waldbrandgefahr, besonders bei Trockenheit, ist von Besuchern und Benutzern der Rennstrecke das im Wald allgemein geltende Verbot von Rauchen und offenem Feuer zu beachten.
  5. Die Rennbahn und das Vereinsgelände bitte immer in einem ordentlichen Zustand halten: Zigarettenkippen sind in den aufgehängten Aschenbechern zu deponieren und keinesfalls achtlos wegzuwerfen! Abfälle (Karosserien, Blechkanister, Flaschen usw.) dürfen nicht auf der Bahn zurückgelassen werden, sondern sind grundsätzlich Zuhause zu entsorgen. Wer die Fahrbahn z.B. durch Fahrfehler verschmutzt, hat diese wieder zu säubern. Das Reinigen von Fahrzeugen mit Mitteln wie Waschbenzin, Kaltreiniger, Bremsenreiniger usw. ist strengstens verboten.
  6. Die Behandlung der Fahrbahn mit Haftmitteln ist verboten.
  7. Die Bahn darf nur von Glattbahnfahrzeugen (Autos und Motorrädern) benutzt werden. Off-Road-Fahrzeuge sind auf der Rennstrecke nicht zugelassen. Die Fahrzeuge dürfen und sollten gemäß den Regeln des aktuell gültigen DMC Jahrbuchs betrieben werden. Bei Rennveranstaltungen sind die Regeln des DMC zwingend einzuhalten.
  8. Die Fernsteuerung darf nur eingeschaltet werden, wenn die entsprechende Frequenz nachweislich frei ist. An der Frequenztafel ist der Kanal vom Benutzer mit einem Anhänger als “besetzt“ zu kennzeichnen. Beim Betrieb einer Funkfernsteuerung im 2.4 GHz Band ist dies nicht erforderlich.
  9. Es dürfen nur CE-gekennzeichnete Funkfernsteuerungen mit in Deutschland zugelassenen Frequenzen verwendet werden.
  10. Aus Gründen der Sicherheit müssen alle Akkutypen mit einem entsprechenden Ladegerät und dem entsprechenden Ladeprogramm geladen werden. LiPo/LiFe-Akkus müssen zudem in einem geeigneten Behältnis geladen und gelagert werden. Zum Löschen von brennenden LiPo/LiFe-Akkus sind Eimer mit Sand und Schaufel im Fahrerlager bereitgestellt.
  11. Aus Gründen der Sicherheit dürfen Flüssigkeiten (z.B. Treibstoffe und Reinigungsmittel) nur in geeigneten und eindeutig gekennzeichneten Behältern gelagert und transportiert werden.
  12. Das Fahren “von der Boxengasse aus“ oder auf den Bahnbegrenzungen stehend ist verboten.
  13. An Rennwochenenden ist vom ausgeschriebenen Rennbeginn bis zum offiziellen Rennende die Strecke ausschließlich für Rennteilnehmer freigegeben. Die Benutzung besonders durch andere Fahrzeugklassen ist in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig.
  14. Den Anordnungen der Vorstandschaft, der Obmänner und der Bahnwarte und bei Rennveranstaltungen dem Rennleiter ist Folge zu leisten.
  15. Bei Arbeiten auf oder neben der Rennstrecke ist der Fahrbetrieb wegen Unfallgefahr einzustellen.
  16. Zur Streckenbegrenzung sind Kunststoffpoller am Fahrbahnrand ausgelegt. Wer diese Begrenzungen, auch unabsichtlich, verschiebt ist verpflichtet, diese wieder an ihre ursprüngliche Position zu bringen. Das Entfernen dieser Begrenzungen ist nicht zulässig.
  17. Von Herbst bis Frühjahr werden zusätzliche Schutzeinrichtungen angebracht, um dem Rasen eine Möglichkeit zum Anwachsen zu geben. In dieser Zeit ist Fahren abseits der Fahrbahn zu vermeiden (besonders das “Durchpflügen“ durch das Gras bei versehentlichem Verlassen der Rennstrecke), die
    Bahnbenutzer sind zu erhöhter Vorsicht und Zurückhaltung verpflichtet. Streckenbegrenzungen dürfen nicht in den Rasen geschoben oder entfernt werden, bzw. sind nötigenfalls sofort wieder an ihren ursprünglichen Platz zu legen. (Sollte sich zeigen, dass dies aufgrund der Unvernunft Einzelner nicht funktioniert, behält sich der Vorstand künftig eine völlige Streckensperrung vom Herbst bis zum Frühjahr vor).
  18. Sollten durch den Betrieb von Modellrennautos Streckeneinrichtungen (z.B. Zaunplanken) beschädigt werden, gebietet es der Anstand, dies dem Bahnwart oder dem Obmann mitzuteilen, damit der Schaden behoben werden kann. Schadenersatz wird in diesem Fall nicht fällig.
  19. Beim Betrieb unterschiedlicher Fahrzeugklassen ist gegenseitige Rücksichtnahme zwingend erforderlich. Es muss jede Fahrzeugklasse die Möglichkeit haben, die Strecke auf Wunsch alleine benutzen zu können. Die Fahrzeiten sind in gegenseitigem Einvernehmen angemessen aufzuteilen.
    “Mischbetrieb“ ist ausdrücklich zulässig, geschieht jedoch immer auf eigene Gefahr.
  20. Wer als Letzter die Rennstrecke verlässt, hat die Schranke zu schließen. Verstöße gegen die vorstehenden Punkte können durch die Vorstandschaft geahndet werden (Fahrverbot für einen Monat, Disqualifikation bei Rennen). Grob fahrlässige Verstöße gegen die Bahnordnung können zum Ausschluss aus dem Verein, oder, z.B. bei Gastfahrern, zu Hausverbot führen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleiben im Schadensfall darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche hiervon unberührt. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Beachtung der den Umweltschutz und die Unfallverhütung betreffenden Punkte gelegt.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen „M.A.C.N.
    Modellauto-Club Nürnberg e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Volkssports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert Ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person über 10 Jahre werden, auch wenn sie kein Modellbauer ist. Jugendliche bis zu 18 Jahren gelten als Jugendmitglieder. Die Mitgliedschaft bei Jugendlichen muss vom gesetzlichen Vertreter bestätigt werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist via Homepage (https://macn.de/) bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Mit der Aufnahme in den Verein wird die Aufnahmegebühr, der erste Mitgliedsbeitrag und das Schlüsselpfand vom Kassenwart via SEPA-Lastschriftmandat für das laufende Geschäftsjahr eingezogen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann bestehen in einer:
  • ordentlichen Mitgliedschaft
  • fördernden Mitgliedschaft
  1. Als förderndes Mitglied ist derjenige anzusehen, der, ohne eine Leistung in Anspruch nehmen zu wollen oder können, dem Verein beitritt und den nach Maßgabe des § 6 geforderten Beitrag leisten will.
  2. Fördernde Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung.
    Sie sind jedoch nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung zur Mitgliederversammlung zu laden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  1. Der Austritt kann nur in Textform zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat erklärt werden.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder dessen Satzung in grober Weise verstößt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn der Beitragsrückstand länger als drei Monate seit Fälligkeit besteht.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Beitrags wird jeweils durch Beschluss des Vorstandes festgesetzt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird im Januar eines jeden Geschäftsjahres mittels SEPA Lastschriftmandat durch den Kassenwart eingezogen.

§ 7 Geschäftsführung des Vereins

  1. Von der Vorstandschaft wird durch Beschluss ein Geschäftsführer bestellt.
  2. Der Geschäftsführer muss bei Dienstantritt die Mitgliedschaft im Verein beantragt haben.
  3. Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers umfasst die laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Der Geschäftsführer ist von der Weisung des Vorstandes abhängig. Das weitere ergibt sich aus dem abzuschließenden Dienstvertrag.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Vorstand des Vereins

Die Vorstandschaft des Vereines setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1.Vorstand
  • 2.Vorstand
  • 3.Vorstand
  • 1.Schatzmeister
  • 2.Schatzmeister
  • 1.Schriftführer
  • 2. Schriftführer

Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandschaft ist aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 10 Vertretung des Vereins

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorstand je einzeln vertreten.
  2. Der zweite Vorstand ist im Innenverhältnis jedoch nur berechtigt, den Verein zu vertreten, wenn der erste Vorstand verhindert ist.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der erste oder zweite Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit nicht auf Grund der jeweils geltenden. Satzung bestimmte Aufgabenbereiche dem Geschäftsführer oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Im Falle der Verhinderung des ersten Vorstandes wird zum Vertreter der dritte Vorstand, im Falle des zweiten Vorstandes der Schatzmeister bestellt.
  3. Der erste oder zweite Vorstand, bzw. deren Vertreter, leiten die Vorstandssitzungen.
  4. Der erste oder zweite Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bereitet in Zusammenarbeit mit dem übrigen Vorstand die Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung vor.
  5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung gebunden.
  6. Der Gesamtvorstand ist ferner für die Erstellung des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes verantwortlich.
  7. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss über den Abschluss und die Auflösung von Arbeitsverträgen.
  8. Der Gesamtvorstand überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers und erteilt diesem – unter Achtung der eingeräumten Selbstverantwortlichkeit – Weisungen.
  9. Der erste Schriftführer fertigt in Zusammenarbeit mit dem zweiten Schriftführer die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen an. Ferner erledigt er die anfallenden schriftlichen Arbeiten, soweit hierfür nicht besonderes Personal vom Verein angestellt ist. Im Falle der Verhinderung wird der erste Schriftführer durch den zweiten vertreten.
  10. Der erste Schatzmeister verwaltet im Zusammenwirken mit dem zweiten Schatzmeister die Geldmittel des Vereins und führt über die Einnahmen und Ausgaben derselben genau Buch.
  11. Der erste Schatzmeister ist für die richtige Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  12. Der zweite Schatzmeister befasst sich mit der Einbringung der Mitgliedsbeiträge neben den ihm weiter zugewiesenen Aufgaben.

§ 12 Beschlussfassung und Zusammenkünfte des Vorstandes

  1. Der Vorstand soll mindestens einmal im Monat eine ordentliche Vorstandssitzung abhalten.
  2. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorstand oder dessen Vertreter in Textform oder fernmündlich einberufen werden. Die Einberufungsfrist von vier Tagen ist einzuhalten.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier (4) Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorstand sowie jeweils ein Schatzmeister und ein Schriftführer anwesend sind.
  4. Über die Beschlüsse ist zu Beweiszwecken vom Schriftführer ein gesondertes Buch zu führen, das von ihm und dem jeweils anwesenden Vorstand nach Ziffer 3 am Ende der Sitzung zu unterzeichnen ist. Darin enthalten sein sollen Angaben über Ort, Zeit, Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis.

§ 13 Mitgliederversammlung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist das oberste Organ.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, genehmigt den Haushaltsplan und beschließt über Satzungsänderungen.
  3. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in Präsenz oder virtuell statt.
  4. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vorher durch den ersten Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  5. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse erfolgte.
  6. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, das nachweislich zum Ladungstermin den jeweils fälligen Beitrag bezahlt hat und dessen Mitgliedschaft mindestens zwei Monate beträgt.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von den ordentlichen Mitgliedern gebildet und ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung kann auf Antrag von mindestens 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer, schriftlicher Form geschehen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist im Einzelnen zuständig für folgende Aufgabenbereiche:
  • Die Entgegennahme des Jahresberichtes des ersten Vorstandes, des Kassenberichtes
    des ersten Schatzmeisters, sowie des Berichtes der Revisoren der Kassenprüfung
  • Die Entlastung der alten und Wahl der neuen Vorstandschaft
  • Neuwahl der Revisoren
  • Entscheidung über Satzungsänderungen
  1. Über den Versammlungsablauf ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorstand
    und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  2. Wahlen und Abstimmungen werden durch einfache Mehrheit entschieden.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten,
    anwesenden Vereinsmitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorstand geleitet. Im Falle
    der Verhinderung treten die nachfolgenden Vorstandsmitglieder ein.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  2. Der nach § 13 Abs. 12 bestellte Versammlungsleiter weist die Mitgliederversammlung auf die Ergänzung der Tagesordnungspunkte hin und ändert diese insoweit.
  3. Anträge über die Ergänzung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung sind nicht zu berücksichtigen. Eine Beschlussfassung darüber kann nicht stattfinden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag in Textform von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
  2. Im Antrag sind der Zweck und die Gründe anzugeben.
  3. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in Textform mindestens eine Woche vorher.
  4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist der ordentlichen gleichgestellt

§ 16 Revisoren

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer eines Jahres zwei Revisoren.
  2. Sie sind aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählen.
  3. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
  4. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Kassen und Buchführung des ersten Schatzmeisters, sowie die richtige Verwendung der ihm für bestimmte Zwecke zur Verfügung gestellten Mittel zu prüfen.
  5. Die Bestimmung findet erst dann Anwendung, wenn die Wahl der Revisoren durch eine ordentliche Mitgliederversammlung möglich ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Hierbei sind die Formvorschriften des § 13 Abs. 4 zu beachten.
  2. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 75% aller stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder.
  3. Als Liquidatoren werden der erste und zweite Vorstand gemeinschaftlich bestellt.
  4. Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung wohltätigen Zwecken anheim, über die unter Ausschluss des Rechtsweges der erste und zweite Vorstand entscheiden. Wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet das Sozialamt der Stadt Nürnberg.

§ 18 Rechtsweg und Gerichtsstand

  1. Der ordentliche Rechtsweg ist für Streitigkeiten aus dieser Satzung gegeben.
  2. Gerichtsstand und Zuständigkeit des Landgerichtes Nürnberg-Fürth werden mit Antragstellung anerkannt, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts.

Nürnberg, den 10.01.2025




 

Bevor du das Formular absenden kannst, musst du deine E-Mail-Adresse bestätigen:

Das Formular wird im Auftrag vom Verein / Verband "Model Auto Club Nürnberg e.V." (Soldnerstr. 64, 90766 Fürth) über die easyVerein Software verarbeitet. Mit dem Absenden stimmen Sie der Verarbeitung im Rahmen der strengen easyVerein Datenschutzstandards zu.