§ 1 Vertragsgegenstand
Der Verein wird durch den Sponsor finanziell unterstützt. Als Gegenleistung räumt der Verein dem Sponsor die in § 2 abschließend geregelten werblichen Rechte ein.
§ 2 Rechteumfang, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Der Sponsor erhält das Recht, sich wie folgt darzustellen:
Nennung als offizieller Sponsor
Der Sponsor ist berechtigt, sich als
„Offizieller Sponsor des Schützenverein zu Bramstedt e.V.“
zu bezeichnen.
Die Nutzung des Vereinslogos ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vereins gestattet.
Werbefläche in der Schützenhalle
Darstellung mit einer Werbefläche in der Schützenhalle (Größe 200 cm x 60 cm).
Das Werbeschild ist vom Sponsor zu stellen. Auf Wunsch kann der Verein einen Hersteller vermitteln.
Für die Montage ist der Verein verantwortlich.
Der Verein ist berechtigt, den Standort der Werbefläche aus organisatorischen Gründen zu verändern.
Darstellung auf der Vereinswebsite
Darstellung mit Logo und Kurzbeschreibung auf der Vereinswebsite.
Der Sponsor stellt Logo und Kurzbeschreibung in druckfähiger Qualität zur Verfügung und versichert, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.
Keine Exklusivität
Eine Exklusivität wird nicht gewährt. Der Verein ist berechtigt, weitere Sponsoren zu akquirieren.
§ 3 Vergütungsregelung
Der Sponsor zahlt an den Verein für die ihm eingeräumten Rechte einen Betrag in Höhe von
200,00 Euro zzgl. USt. pro Jahr.
Die Zahlung ist jeweils zum 31.01. eines Kalenderjahres fällig.
Das erste Jahr wird anteilig berechnet.
Gerät der Sponsor mit der Zahlung in Verzug, ist der Verein berechtigt, die werblichen Leistungen bis zum Zahlungsausgleich auszusetzen.
§ 4 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird für eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren geschlossen.
Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
der Sponsor trotz Mahnung mit seiner Zahlung erheblich in Verzug gerät,
eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten nachhaltig verletzt.
Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits erbrachter Zahlungen.
§ 5 Höhere Gewalt
Bei Ausfall von Veranstaltungen aus Gründen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Minderung der vereinbarten Vergütung.
§ 6 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wesentlichen Inhalte dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Hiervon ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
§ 7 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über alle Umstände informieren, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sind.